Satzung

Satzung für den
„Verkehrsverein Vorsfelde Live e.V.“
Stand 23.7.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins

• Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Vorsfelde Live“ und hat nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg den Zusatz „e.V.“ erhalten. Er ist zwischenzeitlich durch gerichtliche Zuständigkeitsänderungen beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 100615 eingetragen.
• Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg (Stadtteil Vorsfelde).
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Zielsetzungen

• Der Verein hat den Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität Vorsfeldes und auf eine Verbesserung der Strukturen in ökonomischer, stadtgestalterischer und kultureller Hinsicht hinzuwirken. Die Funktion Vorsfeldes als Ort des Einkaufens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung, der Freizeit, des Sportes, der Vereine und des Wohnens soll langfristig gesichert werden.
• Zu den Aufgaben des Vereins gehören im Einzelnen u.a.:
• die Information von Bürgern, Kunden und Besuchern Vorsfeldes
• die Kaufkraftbindung der Konsumenten an Vorsfelde
• die Koordination von Aktionen und Veranstaltungen der verschiedenen Interessengemeinschaften und Vereine
• die Durchführung eigener Aktionen und Veranstaltungen
• die Initiierung von Angeboten und Unterstützung zur Förderung von Handel, Dienstleistung, Gastronomie, Kultur, Naherholung und Tourismus in Vorsfelde
• die Arbeit an der Entwicklung gewerblich genutzter Immobilien im Stadtteilzentrum
• die Mitwirkung bei der Stadtteilentwicklungsplanung
• die Beratung und Interessenvertretung der Mitglieder des Vereins
• die Zusammenarbeit mit Interessengemeinschaften und Vereinigungen in Vorsfelde und darüber hinaus, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen

§ 3 Mitgliedschaft
• Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
• ordentliche Mitglieder
• fördernde Mitglieder
• Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt, die zu einer der folgenden Gruppen gehört:
• Gewerbetreibende und Freiberufler
• Eigentümer gewerblich genutzter Immobilien
• Vereine
• Personengesellschaften, Banken und Verbände
• Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung des Vereins ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht.
• Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

• Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch Austritt,
• durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
• durch den Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4.3 oder § 4.4
• Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
• Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
• Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
• Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
• Die Mitgliedschaft erlischt auch bei Insolvenz des Mitglieds. Gegebenenfalls geschuldete oder bereits geleistete Beitragszahlungen werden zum nächst möglichen Kündigungstermin abgerechnet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

• Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden.
• Eine Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
• Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als vier Wochen nach Zahlungsverpflichtung im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht. Mit Eingang des Beitrags beim Verein tritt das Stimmrecht wieder in Kraft.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

• In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Veranstaltungen vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Der Sprecher des Vorstandes oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
• Personenzusammenschlüsse (Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. Erbengemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.) können nur einheitlich abstimmen. Sie haben schriftlich einen Vertreter für alle Vereinsangelegenheiten zu bestellen.
• Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
• Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist gemäß Ziffer 3 einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
• Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes,
• Wahl von zwei Finanzprüfern und Genehmigung des Jahresabschlusses,
• Wahl der Vorstandsmitglieder,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
• Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
• Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sprecher des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll wird den Mitgliedern, möglichst per E-Mail, zugestellt und liegt in der Geschäftsstelle oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort zur Einsichtnahme aus. Das Protokoll gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen, in der kein Widerspruch erfolgt, als genehmigt.

§ 8 Vorstand

• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
• Der Vorstand des Vereins besteht aus drei, höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
• Der Verein wird gem. § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, nämlich dem Sprecher des Vorstandes sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
• Innerhalb des Vorstandes sollen die inhaltlichen Zuständigkeiten auf folgende Bereiche verteilt werden:
• Handelsmarketing + Veranstaltungen
• Immobilien + Finanzen
• Kultur, Tourismus, Vereine, Kommunikation im Stadtteil

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

• Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
• Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung,
• Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Aufstellung des Wirtschaftsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
• Der Vorstand hat das Recht, zur Umsetzung von Maßnahmen Projektgruppen einzurichten, die dauerhaft oder zeitlich befristet arbeiten. Der Vorstand kann zudem einen beratenden Beirat einberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

• Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher des Vorstandes halbjährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Vorstandsmitglieder können sich per Vollmacht von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied darf jedoch nicht mehr als ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes.

§ 11 Prüfung der Finanzen

• Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Finanzprüfer überprüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit. Finanzprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Jährlich scheidet ein Finanzprüfer aus. Von den auf der konstituierenden Sitzung gewählten Finanzprüfern scheidet einer nach dem ersten Geschäftsjahr aus. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann zur Prüfung ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
• Die Finanzprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 12 Management

• Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ein bezahltes Management bestellen, wobei der Umfang im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages schriftlich festzulegen ist.
• Das Management untersteht dem Vorstand.

§ 13 Wirksamkeit der Satzung

• Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig. Unwirksame Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen.

§ 14 Auflösung des Vereins

• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Versammlung muss zur Beschlussfähigkeit mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
• Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher des Vorstandes und die weiteren Vorstandsmitglieder – je zwei gemeinsam – vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt nach einem den gezahlten Beiträgen entsprechenden Verteilerschlüssel an die zu diesem Zeitpunkt im Verein vertretenen ordentlichen und fördernden Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 23.07.2015 in Wolfsburg von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Wolfsburg, den 23.07.2015

Eingetragen in das Vereinsregister VR 100615.

Braunschweig, den 21.08.2015

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